flugpol___________________________________________________
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7. Inkasso, Zahlungen  
7.1. Wir sind berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen können wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 651 k BGB, erheben, wenn insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.2. Soweit sichergestellt ist, dass dies gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, bzw.- bei Pauschalreisen - unter Berücksichtigung von § 651 k BGB geschieht, sind wir berechtigt, den Preis der vermittelten Leistungen gegenüber den vermittelten Unternehmen zu verauslagen. Hierbei sind wir zur Beachtung der rechtlichen Bestimmungen über die Vorauszahlungspflicht des Reisekunden verpflichtet. Wir können vom Reisekunden den Ersatz dieser Auslagen nach Maßgabe von Ziff. 5.4. verlangen.
7.3. Der Reisekunde kann gegen die Weiterleitung des Reisepreises an den Leistungserbringer gegenüber flugpol keine Einwendungen, insbesondere wegen reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche, geltend machen. 
7.4. Auf Preis- bzw. Tarifänderungen der Reiseleistung hat flugpol keinen Einfluss. Soweit diese vertraglich mit dem Leistungserbringer wirksam vereinbart ist, kann flugpol den Differenzbetrag gegenüber dem Reisekunden einfordern.

8. Ausschlussfrist, Verjährung, Gerichtsstand 
8.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reisekunde gegenüber flugpol innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende gegenüber geltend zu machen. Ansprüche gegen flugpol entfallen bei Versäumen der Frist nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb. 

8.2. Ansprüche gegen flugpol - ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung - verjähren im übrigen in 12 Monaten ab dem vertraglichen Rückreisedatum oder Datum des Endes der erbrachten Leistung. Hat der Reisekunde solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem flugpol die Ansprüche schriftlich zurückweist. 

8.3. Soweit der Reisekunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat, soll für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhälnis ausschließlich Gerichtstand der Firmensitz von flugpol in Essen sein. Im übrigen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Leistungen sowie für alle zwischen flugpol und dem Reisekunden sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Reisbüros. 

8.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vermittlungsvertrages als Ganzes nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Im übrigen sollen die gesetzlichen Regelungen gelten. 

Stand: 10/2007


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