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7.
Inkasso, Zahlungen
7.1. Wir sind berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese
wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.
Weitergehende Anzahlungen können wir unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des § 651 k BGB, erheben, wenn insoweit eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.2. Soweit sichergestellt ist, dass dies gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, bzw.- bei Pauschalreisen - unter Berücksichtigung von § 651 k
BGB geschieht, sind wir berechtigt, den Preis der vermittelten Leistungen
gegenüber den vermittelten Unternehmen zu verauslagen. Hierbei sind wir zur
Beachtung der rechtlichen Bestimmungen über die Vorauszahlungspflicht des
Reisekunden verpflichtet. Wir können vom Reisekunden den Ersatz dieser Auslagen
nach Maßgabe von Ziff. 5.4. verlangen.
7.3. Der Reisekunde kann gegen die Weiterleitung des Reisepreises an den
Leistungserbringer gegenüber flugpol keine Einwendungen, insbesondere
wegen reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche, geltend machen.
7.4. Auf Preis- bzw. Tarifänderungen der Reiseleistung hat flugpol
keinen Einfluss. Soweit diese vertraglich mit dem Leistungserbringer wirksam
vereinbart ist, kann flugpol den Differenzbetrag gegenüber dem Reisekunden
einfordern.
8.
Ausschlussfrist, Verjährung, Gerichtsstand
8.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem
Rechtsgrund, hat der Reisekunde gegenüber flugpol innerhalb von einem Monat
nach dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende
gegenüber geltend zu machen. Ansprüche gegen flugpol entfallen bei Versäumen
der Frist nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet
unterblieb.
8.2.
Ansprüche gegen flugpol - ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung -
verjähren im übrigen in 12 Monaten ab dem vertraglichen Rückreisedatum oder
Datum des Endes der erbrachten Leistung. Hat der Reisekunde solche Ansprüche
fristgerecht geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an
dem flugpol die Ansprüche schriftlich zurückweist.
8.3.
Soweit der Reisekunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat, soll
für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhälnis ausschließlich
Gerichtstand der Firmensitz von flugpol in Essen sein. Im übrigen ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Leistungen sowie für
alle zwischen flugpol und dem Reisekunden sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
des Reisbüros.
8.4.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des
Vermittlungsvertrages als Ganzes nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen
Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Im übrigen sollen die gesetzlichen
Regelungen gelten.
Stand:
10/2007
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